Neue „Drohnenverordnung“ am 1. Oktober 2017 – was ändert sich?

Heute mit erscheinen dieses Beitrages sind es noch genau zwei Wochen, bis die letzten Übergangsfristen der neuen „Drohnenverordnung“, welche am 7. April in Kraft getreten ist, auslaufen. Ab dem 1. Oktober gelten also vollumfänglich alle neuen Regelungen. Doch welche sind dies im einzelnen? Was ändert sich für mich? Was muss ich beachten?

Sämtliche Änderungen sind abhängig vom Gewicht des betreffenden Fluggerätes. Es gilt jeweils das Abfluggewicht, mit dem Ihr unterwegs seid. Wiegt also in Grenzbereichen auch mal mit Euren verschiedenen Akkus oder sonstigen optionalen Erweiterungen (FPV, Actioncam, …). Die strikte Unterscheidung zwischen privat und gewerblich (wie in den alten Regelwerken) existiert nicht mehr. Sollten hier Differenzen bestehen, weise ich explizit im Text darauf hin. Zuerst nun eine Übersicht der einzelnen Voraussetzungen, welche nach der Tabelle ausführlicher beschrieben sind:

Alle Multicopter / Flugzeuge <strong>unter 250 Gramm</strong>

  • darf in Sichtweite geflogen werden

Alle Multicopter / Flugzeuge<strong> unter 2 Kilogramm</strong>

  • darf in Sichtweite geflogen werden
  • Kennzeichnungspflicht

Alle Multicopter / Flugzeuge<strong> unter 5 Kilogramm</strong>

  • darf in Sichtweite geflogen werden
  • Kennzeichnungspflicht
  • Kenntnisnachweis vorausgesetzt

Alle Multicopter / Flugzeuge<strong> über 5 Kilogramm</strong>

  • Kennzeichnungspflicht
  • Kenntnisnachweis vorausgesetzt
  • nur mit Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde möglich!

Wie der Tabelle zu entnehmen ist, sind sämtliche Fluggeräte nur in Sichtweite zu benutzen. Dies gilt auch für den FPV-Flug! Hier muss jederzeit ein „Spotter“ bereit stehen der den Copter ohne Hilfsmittel beobachtet und den Steuerer vor auftretenden Gefahren warnen kann. Die Flughöhe ist jedoch hierbei auf 30 m begrenzt! Ausnahme: Modelle unter 250 Gramm dürften ohne Spotter geflogen werden.

Die Kennzeichnungspflicht ist ein ganz neu eingeführter Punkt in der deutschen Gesetzeslage. Jeder Multicopter ist mit Name und Anschrift des Halters zu versehen. Und zwar in feuerfester und dauerhafter Weise. Diese Anforderung ist quasi nur durch ein metallenes Schild mit graviertem Text darstellbar. Bevorzugen sollte man hier Aluminium, da andere Metalle Kompass und Co durcheinander bringen könnten! Ich habe mir gerade aktuell Schilder bei copterlabel.eu bestellt, da dort der Preis mit 2,20 EUR (bei einer Abnahme von 10 Stück) noch einigermaßen vertretbar ist. Ich habe mich für Schilder im Format 40×15 mm entschieden, da man dieses auf eigentlich jedem Copter unterbringen kann, man jedoch ausreichend Platz für ein schönes Design hat. Auf Wunsch kann ich meine Kennzeichen nach Lieferung gerne mal zeigen. Es gibt Händler, die pro Schild knapp 10,- EUR verlangen, diese Preise finde ich ehrlich gesagt unverschämt, hier wird wohl die Panik der Menschen ausgenutzt, die nun schnell nach Schildern suchen. Oft angebotene matallisierte Folie mit Bedruckung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen leider nicht!

EDIT 02.10.2017: Der Händler copterlabel.eu hat meinen Auftrag für die Labels incl. Bezahlung am 16.09. erhalten. Bis heute (02.10.) habe ich leider eine Lieferung noch eine Reaktion per E-Mail erhalten. Wer seine Schilder schnell braucht, sollte also wohl wo anders bestellen, es scheint hier wohl einen größeren Ansturm zu geben (was mich bei dem Preis und dem aktuellen Datum nicht sonderlich wundert…)

Der Kenntnisnachweis ist nun schon ein wenig komplexer. Hier wird differenziert zwischen dem Zweck des Fluges! Ist dieser rein zu Sport- und Freizeitzwecken (Flugmodell), liegen die Hürden deutlich niedriger als für Flüge zu anderen Zwecken (UAS – Unbemannte Luftfahrtsysteme), da hier die beiden Vereine „Deutscher Modellflieger Verband e.V.“ und „Deutsche Aero Club e.V.“ sowie deren Mitgliedsvereine den Kenntnisnachweis (nach §21e LuftVO) ausstellen können (die Links der Verbände führen jeweils direkt zu deren Kenntnisnachweisen).

Bei Flügen zu allen anderen Zwecken (UAS) wird ein Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO benötigt, welcher bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle erlangt werden kann. Eine Übersicht der anerkannten Stellen ist tagesaktuell beim Luftfahrtbundesamt zu finden. Die Preise liegen hier bei ca. 250,- EUR aufwärts. Diese dürften sich in den nächsten Monaten sicher noch nach unten einpendeln, wenn sich die Anzahl der anerkannten Stellen erhöht und dadurch der Konkurrenzkampf unter den zugelassenen Unternehmen wächst.

Leider nicht ganz klar geregelt sind meiner persönlichen Ansicht nach die Grenzen zwischen den verschiedenen Anwendungszwecken. Wenn ich zu Freizeitzwecken mit meinem Copter filme… Welchen Kenntnisnachweis benötige ich? Den nach §21d oder reicht der nach §21e…? Es gibt übrigens noch eine dritte Art des Kenntnisnachweises: Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer („Pilotenlizenz“) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 LuftPersV  sein eigen nennt, braucht nicht nochmal eine Pfüfung ablegen, da diese anerkannt wird! Wer auf einem Modellflugplatz unterwegs ist, braucht nach wie vor keinen Kenntnisnachweis, hier sind jedoch die zulässigen Vorgaben des Platzes zu beachten (Abfluggewicht, Flughöhe, …).

Die Flughöhe ist generell auf maximal 100 Meter über Grund beschränkt. Hier wird bei den Ausnahmemöglichkeiten zwischen Multicoptern und Modellflugzeugen differenziert. Für Multicopter benötigt man für Flüge dieser Art eine Ausnahmegenehmigung der Behörden, für Modellflugzeuge ist ein Kenntnisnachweis (siehe weiter unten) ausreichend!

Generelles Flugverbot herrscht:

Generelles Flugverbot herrscht an folgenden Stellen sowie in 100 m seitlichem Abstand dazu:

  • Menschenansammlungen
  • Unglücksorten und Katastrophengebieten sowie anderen Einsatzorten von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, THW, etc.
  • Krankenhäuser, Polizei und andere Sicherheitsbehörden
  • militärischen Gebäuden, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr bei Manövern oder Übungen
  • Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
  • Anlagen der Energieerzeugung  / Energieverteilung / Industrieanlagen
  • oberste und obere Bundes- und Landesbehörden, sowie diplomatische und konsularische Vertretungen
  • Bundesfernstraßen (Autobahnen, Bundesstraßen), Bundeswasserstraßen sowie Bahnanlagen

Um Flughäfen und -plätze gilt ein Flugverbot von 1,5 km um den äußersten Begrenzungszaun. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Frankfurt, München und Berlin einen Flughafen haben, sondern z.B. auch das kleine Krankenhaus im Ort einen Hubschrauber-Landeplatz hat und dadurch die entsprechende Regelung gilt!

In Flug-Kontrollzonen darf nur bis zu einer Höhe von 50 Metern geflogen werden, bei höheren Flügen ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen!

Von all diesen Verboten kann nach § 21b Absatz 3 LuftVO eine Ausnahmegenehmigung bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden beantragt werden. Dies ist als Einzel- oder Allgemeinerlaubnis möglich.

Eine sehr gut gestaltete Karte mit allen flugrechtlich relevanten Informationen (und noch mehr) gibt es bei Map2Fly.

Ausweichpflicht: Flugmodelle und UAS sind gegenüber allen bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen ausweichpflichtig!

Versicherungspflicht: Durch die neue Regelung wird die Haft- und Versicherungspflicht nicht geändert – Es ist also weiterhin eine Halter-Haftpflichtversicherung notwendig, dies ist bei fast keiner privaten Haftpflicht integriert und gesondert abzusichern (z.B. bei der DMO)!

Apps zur Flugplanung gibt es natürlich auch ein paar. Es gibt leider keine, die alles kann, aber doch einige gute. Wer noch welche auf Lager hat, darf mir diese gerne mitteilen, ich erweitere dann die Liste entsprechend:

Alle Quellen und Links in der Übersicht:

Grafische „Schnellübersicht“ des BMVI zu den neuen Regelungen:

Quelle: BMVI – anklicken für eine größere Ansicht!

Ich habe etwas übersehen? Es hat sich ein Fehler eingeschlichen? Lass es mich wissen!

7 Kommentare

  1. Hallo. Es ist auch Kenntnisnachweis auf Modellflugplätzen erforderlich wenn Modelle mehr als 2kg Abfluggewicht oder über 100 m Höhe OHNE FLUGLEITER geflogen werden sollen.

    Dieses ist mir von Herrn Sonnenschein vom DMFV so bestätigt worden.

    • Ok. Das stimmt natürlich. Für mich ist ein Flugleiter auf einem Modellflugplatz natürlich Voraussetzung. Sonst ist er meines Wissens nach als „gründ Wiese“ gültig…

    • Danke für das Lob. Deine Frage sollte im Impressum beantwortet werden. Muss ich mal schauen, wo ich den noch so unterbringen könnte, dass man ihn schneller findet 😉

  2. Knöllchen für Modellflieger ohne Kennzeichnung?

    Mit der Änderung der LuftVZO, rückt die Bürokratie ein Stück weiter in den Hobbybereich.

    Ich habe doch tatsächlich in § 108 der LuftVZO foglendes gefunden:

    Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.

    Sehe ich dort schon die Knöllchenjäger über den Platz hetzen?

3 Trackbacks / Pingbacks

  1. gt4817 - NEWS - Der der ohne Bixby kam - #GeekTalk Podcast
  2. Neuerscheinung: FrSky Horus X10 und X10S – modellpilotenblog.de
  3. Neuerscheinung: FrSky Horus X10 und X10S – bloggerbu.de

Schreibe einen Kommentar zu Rolf Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.